Begriffserklärung zum Leasing

Begriffe

Leasing ist eine Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern (üblicherweise Mittel – bis langfristig) gegen Entgelt auf der Grundlage eines Leasingvertrages.

Leasing-Beginn:

Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen bei der Leasing – Gesellschaft einschließlich der vom Leasingnehmer unterzeichneten Abnahmebestätigung. Der Leasingbeginn löst die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung der monatlichen Leasing – Rate aus.

Leasing-Fähigkeit:

Ein Leasingobjekt ist leasingfähig, wenn es als selbständiges Wirtschaftsgut genutzt werden kann und fungibel ist.

Leasingnehmer:

Vertragspartner der Leasingfirma, der auf Basis eines Leasingvertrages ein im juristischen und wirtschaftlichen Eigentum der Leasingfirma befindliches Objekt nutzt. Das Leasingobjekt ist beim Leasingnehmer bilanzneutral und unterliegt weder der Gewerbe – noch der Vermögensteuer. In der Gewinn – und Verlustrechnung des Leasingnehmers sind die Aufwendungen für die Leasingraten in voller Höhe als Aufwendungen absetzbar.

Amortisation:

Unter Amortisation versteht man die planmäßige Tilgung einer Schuld bzw. die Abschreibung. Beim Vollamortisationsvertrag werden die Anschaffungskosten und die sonstigen Kosten, einschließlich der Finanzierungskosten der Leasingfirma, durch die Zahlungen des Leasingnehmers während der Grundmietzeit voll amortisiert. Wird während der Laufzeit des Vertrages nur eine teilweise Amortisation erreicht, spricht man von einem Teilamortisationsvertrag. Beim Teilamortisationsvertrag wird die Vollamortisation von der Leasingfirma erst durch die Ausübung seines Andienungsrechts gegenüber dem Leasingnehmer oder durch Verwertung des Leasing – Objektes zu einem höheren Zeitwert bei Dritten (nach Ende des Leasingvertrages) erreicht.

Andienungsrecht:

Enthält ein TA – Vertrag ein Andienungsrecht, ist der Leasingnehmer auf Verlangen der Leasing – Gesellschaft verpflichtet, das geleaste Objekt zu einem im voraus vereinbarten Restwert zu erwerben. Ein Erwerbsrecht des Leasingnehmers besteht hingegen nicht.

Restwert (RW):

Dies ist der Teil der Anschaffungs – oder Herstellungskosten, der bei Teilamortisationsverträgen während der Leasingdauer nicht durch Zahlung von Leasingraten vom Leasingnehmer getilgt wird. Der RW wird vertraglich fest vereinbart. Die Leasingfirma hat in der Regel ein Andienungsrecht. Maßgeblich für die Bemessung des Restwertes sollte der zum Ende der Leasingdauer voraussichtlich erzielbare Marktwert des Leasingobjektes sein.

Restbuchwert:

Der Restbuchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut jeweils nach Absetzung der planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen in der Bilanz ausgewiesen wird.